112 Tipps Rauchmelderpflicht in Hessen
Bis spätestens zum 31.12.2014 müssen in allen bereits vorhandenen Wohnungen und Häusern in Hessen Rauchmelder angebracht worden sein. Bereits seit dem 24.06.2005 besteht in Hessen die Rauchmelderpflicht. Für Bestandsbauten bestand jedoch eine Übergangsfrist, die jetzt am 31.12.2014 endet.
Wo genau müssen in hessischen Wohnungen und Häusern Rauchmelder angebracht werden?
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“
Wer ist in Hessen in vermietetem Wohnraum dafür zuständig, dass Rauchmelder installiert werden?
„Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.“
Wer ist in Hessen in vermietetem Wohnraum dafür zuständig, dass Rauchmelder regelmäßig gewartet werden?
„Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.“
Das bedeutet, dass die Nutzer einer Wohnung oder eines Hauses - meistens sind das Mieter - dafür verantwortlich sind, dass die installierten Rauchmelder funktionieren (jährlicher Funktionstest) und die Batterie ausgetauscht wird, wenn sie leer ist.
Wenn allerdings der Vermieter darauf besteht, das selbst zu erledigen, können Mieter ihm nicht widersprechen und müssen ihn oder die Mitarbeiter einer Wartungsfirma zur Wartung der Rauchmelder in die Wohnung oder das Haus lassen.
Was sollten Eigentümer, Vermieter und Mieter beachten?
Informieren Sie sich bitte hier:
Eigentümer
Vermieter
Mieter
Weitere wichtige Infos über Rauchmelder (Kauftipps, Funktionesweise, Monatage) finden Sie bei
Wer kontrolliert eigentlich, ob Sie sich an die Rauchmelderpflicht halten?
Bei Neubauten überprüft das Bauamt, ob die Rauchmelder vorschriftsmäßig installiert wurden. Der Neubau wird nur abgenommen, wenn das so ist.
Vermieter haben aus Haftungsgründen ein Interesse daran, dass in ihren vermieteten Wohnungen Rauchmelder installiert und regelmäßig gewartet werden.
Eigentümer, die ihre Wohnung oder ihr Haus selbst nutzen, sind bei heutiger Gesetzeslage nicht verpflichtet, irgendwelchen „Rauchmelder-Kontrolleuren“ - wenn es sie denn gäbe - die Tür zu öffnen und sie durch ihre Räume zu führen.
Es gibt Überlegungen, Schornsteinfeger zu legitimieren, damit sie bei Ihnen kontrollieren dürfen, ob Rauchmelder angebracht wurden und funktionieren.
Letztlich wird wohl davon ausgegangen, dass jeder ein sehr großes eigenes Interesse daran hat, bei Feuer rechtzeitig gewarnt zu werden und deshalb auch ohne Kontrollen bereit ist, sich an die Rauchmelderpflicht zu halten.
Alle Zitate auf dieser Seite sind Auszüge aus dem §13 Absatz (5) der Hessischen Bauordnung (HBO).
Dies ist der vollständige Text:
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen.“
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