Feuerwehr und Fahren mit Sonderrechten
Aus aktuellem Anlass möchten wir nochmals auf folgendes Hinweisen:
Es ist 05:02 Uhr am Sonntagmorgen. Die Stadt schläft noch. Doch in einigen Wohnungen werden die Frauen und Männer der Freiwilligen Feuerwehr Gudensberg durch die Funkmeldeempfänger unsanft geweckt. Die Leitstelle Schwalm-Eder hat Alarm ausgelöst. Dann ertönt aus dem Lautsprecher die Durchsage: „F 5, Wohnungsbrand Birnenallee .., Bewohner noch im Haus, stellen Sie Einsatzbereitschaft her.“ |
Warum auch in der Nacht mit Sondersignal?
Einige Anwohner haben sich an diesem Morgen durch die Martinshörner der Einsatzfahrzeuge in ihrer Nachtruhe gestört gefühlt und nicht selten wird argumentiert:
"Nachts will ich meine Ruhe - da können die ihr Martinhorn ruhig abschalten!"
Wir können es verstehen. Doch leider dürfen die Fahrer unserer Fahrzeuge darauf keine Rücksicht nehmen, wenn es darum geht, schnell auszurücken, um Menschenleben zu retten oder große Sachwerte zu erhalten. Das Einschalten von Blaulicht und Horn ist keine freiwillige Angelegenheit: Es ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 35und § 38, Straßenverkehrsordnung). Wenn Sonder- bzw. Wegerechte in Anspruch genommen werden, müssen Blaulichter und Tonsignal vom Anfang bis zum Ende der Fahrt eingeschaltet sein.
§ 38 StVO „Wegerecht“
Was bedeutet Wegerecht? Fahrern von Einsatzfahrzeugen steht im Einsatzfall das Wegerecht zu. Die StVO richtet sich dabei an die anderen Verkehrsteilnehmer, die solchen Einsatzfahrzeugen sofort freie Bahn zu schaffen haben.
Wer besitzt das Wegerecht? Wegerecht haben nur Fahrzeuge die mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sind und beides eingeschaltet haben.
§ 38 StVO Abs. 1: Blaues Blinklicht mit Einsatzhorn
Nur wenn höchste Eile geboten ist:
- Um Menschenleben zu retten
- Um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden
- Um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden
- Um flüchtige Personen zu verfolgen (z. B. Polizei)
- Um bedeutende Sachwerte zu erhalten
§ 38 StVO Abs. 2: Blaues Blinklicht alleine
Blaulicht alleine schafft kein Wegerecht sondern dient nur ...
- zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen
- bei Einsatzfahrten ohne Anspruch auf Sonderrechte nach § 38 Abs. 1 StVO
- bei Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden
Doch es ist kein willkürliches Gesetz, um Bürger zu ärgern. Ganz im Gegenteil: Es soll vor allem sie als Verkehrsteilnehmer schützen. Die frühzeitige Ankündigung des Fahrzeugs soll jedem die Möglichkeit geben, rechtzeitig zu reagieren - und so gefährliche Fahrmanöver oder gar Unfälle zu vermeiden. Das gilt im Berufsverkehr ebenso wie Nachts, wenn scheinbar keiner unterwegs ist. Denn rechnen Sie in solchen Augenblicken mit einem tonnenschweren Einsatzfahrzeug, das mit erhöhter Geschwindigkeit zu einem Unfall oder Brand unterwegs ist? Wer schon einmal nachts in der Zeit zwischen 01:00 und 04:00 Uhr mit dem Auto unterwegs war wundert sich, wie viele Autofahren zu dieser Schlafenszeit unterwegs sind.