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"Alle wildlebenden Tiere, also auch Wespen, stehen nach dem § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes unter dem allgemeinen Artenschutz. Nach dem Gesetz ist es verboten, wildlebende Tiere, ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, sowie deren Lebensstätten zu beeinträchtigen oder zu zerstören", so Klaus Altena
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Wildbienen, Hummeln und die Hornisse stehen sogar unter besonderen Artenschutz (§44). Sie dürfen nicht verletzt, getötet oder gefangen und ihre Nester nicht zerstört werden.
Die Abtötung der Tiere oder die Zerstörung einer Behausung der Hummeln, Hornissen oder Wildbienen kann mit einer Gelstrafe mit bis zu 50.000 EUR geahndet werden, da diese Tiere unter dem besonderen Artenschutz stehen. Aber selbst die Entfernung eines Wespennestes kann zu einer Geldstrafe im vierstelligen Bereich führen, wenn dafür keine vernünftigen Gründe vorliegen. Ob solche vernünftigen Gründe vorliegen, muss vorher durch einen Experten geprüft werden. Ein Wespennest in kurzer Entfernung zur Wohnung ist zunächst noch kein triftiger Grund. |
Bau einer mittleren Wespe, auch kleine Hornisse genannt. (zum vergrößern anklicken) |
Bau einer sächsischen Biene (zum vergrößern anklicken) |
Die Abtötung der Tiere oder die Zerstörung einer Behausung der Hummeln, Hornissen oder Wildbienen kann mit einer Gelstrafe mit bis zu 50.000 EUR geahndet werden, da diese Tiere unter dem besonderen Artenschutz stehen. Aber selbst die Entfernung eines Wespennestes kann zu einer Geldstrafe im vierstelligen Bereich führen, wenn dafür keine vernünftigen Gründe vorliegen. Ob solche vernünftigen Gründe vorliegen, muss vorher durch einen Experten geprüft werden. Ein Wespennest in kurzer Entfernung zur Wohnung ist zunächst noch kein triftiger Grund.
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Beachten Sie, dass selbst durchgeführte Nestabtötungen nicht nur teuer, sondern auch Lebensgefährlich sein können. Die Bienen bzw. Wespen fühlen sich bedroht und wehren sich durch Stiche. Es ist ebenfalls bekannt, dass durch „heiße“ Abtötungen Brände entstanden sind. Hier ist zu beachten, dass die dadurch entstandenen Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.
Wenn Sie Hilfe und Beratung benötigen, berät Sie Klaus Altena gern telefonisch oder direkt vor Ort.
Diese Beratungen sind kostenfrei. Sollten jedoch weitere Maßnahmen erforderlich sein, können hierfür Kosten anfallen. Altenas Wirkungsbereich erstreckt sich nicht nur auf das Gebiet der Stadt Gudensberg.
Klaus Altena, Tel. 0 56 03/9 19 08 45;
die Leitstelle Schwalm-Eder, Tel. 0 56 81/ 77 55 00;
die Untere Naturschutzbehörde Homberg, Tel. 0 56 81/77 56 44.